MIT KREDIT UND TILGUNGSZUSCHUSS IN WÄRME INVESTIEREN

Sie wissen, dass erneuerbare Energien Erfolgsfaktoren für die wirtschaftliche Zukunft sind. Sie möchten Ihren Handlungsspielraum auf diesem Gebiet sinnvoll und profitabel nutzen. Finanzieren Sie große Projekte mit langfristigen und zinsgünstigen Krediten.

VORTEILE

Nutzen für den Antragsteller

  • zinsgünstige Finanzierung, zusätzlich vergünstigter Zinssatz für kleine Unternehmen
  • attraktive Tilgungszuschüsse
  • bis zu 3 Jahre tilgungsfreie Anlaufzeit

ZIELGRUPPE

Wer wird gefördert?

  • Nutzen Sie die Förderung als natürliche Person, die die erzeugte Wärme und/oder den erzeugten Strom ausschließlich für den privaten Eigenbedarf nutzen, als Freiberufler, als gemeinnützige Organisation oder Genossenschaft. Ebenfalls gefördert werden Unternehmen und Landwirte sowie Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände.

KONDITIONEN

Zu welchen Bedingungen wird gefördert?

  • Ihr Kredit läuft in der Regel 5 oder 10 Jahre. Bei Bedarf können tilgungsfreie Anlaufjahre vereinbart werden. Investitionen, deren technische und ökonomische Lebensdauer mehr als 10 Jahre beträgt, können Sie mit einer Laufzeit von 20 Jahren finanzieren.
  • Der Zinssatz ist dabei für die ersten 10 Jahre fest.
  • Zusätzliche Tilgungszuschüsse mindern die Rückzahlungssumme.

FÖRDERUNG

Was wird gefördert?

  • Das Programm fördert Ihre Investitionen zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien in Deutschland.
  • Investieren Sie beispielsweise in große Solarkollektoranlagen; Biomasseanlagen zur Verbrennung fester Biomasse für die thermische Nutzung, große Kraft-Wärme-Kopplungs-Biomasseanlagen, Wärme- oder Kältenetze, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden, Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas, große Wärmespeicher und große effiziente Wärmepumpen, Anlagen zur Erschließung und Nutzung der Tiefengeothermie.
  • Die Anlagen sind mindestens 7 Jahre zweckentsprechend zu betreiben.

FINANZIERUNG

Wie und in welchem Umfang wird gefördert?

  • Finanziert werden bis zu 100 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten ohne Mehrwertsteuer bis maximal 25 Millionen Euro pro Vorhaben
  • Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei Ihrer Hausbank, bevor Sie investieren
  • Kommunale Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände stellen ihren Antrag direkt bei der KfW
  • Nicht gefördert werden 

    - Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Hauptkomponenten, es sei denn, sie betreiben als
      Contractoren Anlagen zur Nutzung durch Dritte gemäß zuvor genanntem Antragstellerkreis
    - Der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
    - Antragsteller, denen keine der in diesem Merkblatt genannten Beihilfen gewährt werden dürfen
    - Treuhandkonstruktionen
    - Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z. B. käuflicher Erwerb)
       - zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten
         Unternehmens in einem solchen Unternehmensverbund
       - zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
       - im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
       - zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
       - sowie der Erwerb eigener Anteile
    und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z. B. durch Treuhandgeschäfte).
    - Investitionsvorhaben von Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden
      in Bereichen, in denen diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die einer beihilferechtlichen
      Notifizierung bedarf, sind nicht förderfähig.
    - Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende
      Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen.

    Bei Biomasseanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungs-Biomasseanlagen sind ausgeschlossen:
    - Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Bearbeitung und
      Verarbeitung von Holz dienen
    - Anlagen zum Einsatz von Biomasse, die die Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung
      von Abfällen (17. "Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes") in der jeweils
      gültigen Fassung zur Anwendung kommt
    - Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden
    - Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, wenn die Stromeinspeisung im Rahmen einer gewonnenen
      Ausschreibung der Bundesnetzagentur vergütet wird
    - Zentralheizungsanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten
    - Anlagen von kommunalen Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbständigen Eigenbetrieben oder
      Gemeindeverbänden, sofern der erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird und nicht der
      Eigenversorgung dient

    Bei Wärme- oder Kältenetzen, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden, sind ausgeschlossen:
    - Wärme- oder Kältenetze, wenn sie nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den
      Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden können

    Bei großen Wärmespeichern sind ausgeschlossen:
    - Wärmespeicher, wenn sie nach dem Gesetz für die Einhaltung, die Modernisierung und den Ausbau
      der Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden können
    - Wärmespeicher für Ein- und Zweifamilienhäuser

    Bei großen effizienten Wärmepumpen sind ausgeschlossen:
    - Luft/Wasser- Wärmepumpen
    - Luft/Luft-Wärmepumpen sowie sonstige Wärmepumpen, die die erzeugte Wärme direkt an die Luft
      übertragen

    - Eigenbauanlagen
    - Prototypen, das heißt Anlagen, die in weniger als 4 Exemplaren betrieben werden oder betrieben
      worden sind
    - gebrauchte Anlagen

INFORMATIONEN

Hotline: 0681/3033-0

         

unternehmen@sikb.de

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